Mo., 17.08.2026
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  • Fr., 26. April 2024, 08:52 Uhr
    Worms: Europa- und Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 sowie evtl. Ortsvorsteher-Stichwahl am 23. Juni 2024

    Wahlbenachrichtigungen werden zugestellt

    Die Wahlbenachrichtigungen werden den Wahlberechtigten ab dem 4. Mai 2024 und spätestens bis 12. Mai 2024 zugestellt. Die Wahldienststelle weist vorsorglich darauf hin, dass die Wahlbenachrichtigung durch den Postboten nur dann in den Briefkasten eingeworfen werden darf, wenn der Empfänger zweifelsfrei ermittelt werden konnte. Deshalb wird empfohlen, den Briefkasten oder die Klingel mit Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten zu beschriften. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Postbote die Wahlbenachrichtigung nicht zustellen kann.

    Briefwahlbüro ab 6. Mai geöffnet
    Das Briefwahlbüro im Rathaus, Zimmer 220 (2. OG), Telefon 06241/853-1006, ist ab Montag, dem 6. Mai geöffnet. In dringenden Fällen können die Briefwahlunterlagen auch jetzt schon per E-Mail an briefwahl@worms.de angefordert werden. Allerdings wird eine Versendung erst ab Anfang Mai möglich sein. Briefwahlunterlagen können über das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckte Formular oder direkt per QR-Code auf der Vorderseite beantragt werden.

    Außerdem gibt es viele Wege, Briefwahl zu beantragen: formloser schriftlicher Antrag per Post oder Fax, E-Mail an wahlen@worms.de oder briefwahl@worms.de, oder mündliche Vorsprache bei der Stadtverwaltung während der Öffnungszeiten – jedoch nicht telefonisch. In allen Fällen muss der Antragsteller seinen Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift angeben. Die Gründe, die jemanden an der Stimmabgabe im Wahlraum hindern, müssen nicht mehr angegeben werden.

    Schriftliche Vollmacht notwendig
    Zur Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist eine schriftliche Vollmacht notwendig. Auch für die Abholung der Unterlagen für andere Wahlberechtigte wird eine schriftliche Vollmacht von den Wahlgesetzen gefordert. Trotz ordnungsgemäßer Vollmachten erlauben die Wahlgesetze nur, für maximal vier weitere Personen Briefwahlunterlagen entgegenzunehmen. Auch dies ist der Stadtverwaltung gegenüber schriftlich zu erklären, um möglichen Missbräuchen entgegenzuwirken.

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