Mi., 03. Dezember 2014, 10:32 Uhr
Antrag des Stadtratsmitglieds Michael Weick (NPD) auf Ungültigkeitserklärung der Ausschusswahlen im Stadtrat abgewiesen
Wahlbeschwerde abgewiesen
Wie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mitteilt, wird die Wahlbeschwerde des Stadtratsmitglieds Michael Weick (NPD) gegen die von Oberbürgermeister Michael Kissel geleiteten Ausschusswahlen im Stadtrat abgewiesen.
Weick hatte sich mit seiner Wahlbeschwerde gegen die Wahlen der Mitglieder der städtischen Ausschüsse und Beiräte sowie der städtischen Vertreter für externe Gremien gewandt. In seiner Begründung hieß es, die Wahlen zu den einzelnen Ausschüssen seien von Oberbürgermeister Michael Kissel falsch durchgeführt worden. Er habe zu den einzelnen Wahlen eigene Wahlvorschläge eingereicht, es sei allerdings lediglich über den gemeinsamen Wahlvorschlag der anderen im Stadtrat vertretenen Fraktionen abgestimmt worden. Eine Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts habe nicht stattgefunden, führte Weick seine Beschwerde aus. Bei der ADD hatte der NPDler beantragt, festzustellen, dass die Wahlen der Ausschüsse ungültig seien.
Bei sämtlichen monierten Wahlen habe jeweils ein gemeinsamer Wahlvorschlag der im Stadtrat vertretenen Fraktionen vorgelegen, macht Oberbürgermeister Michael Kissel in seiner Stellungnahme deutlich. Weick habe sich selbst jeweils als weiteren Wahlvorschlag vorgeschlagen.
OB Kissel: Getrennte Abstimmung zulässig
Daraufhin hatte Kissel den Rat über beide vorliegenden Wahlvorschläge getrennt abstimmen lassen. Dies sei rechtlich in Ordnung, da gemeinsame Wahlvorschläge nur dann unzulässig seien, wenn sie der Erzielung eines zusätzlichen Sitzes im fraglichen Gremium dienten. Nach der entsprechenden Sitzverteilungsberechnung nach Sainte-Laguë / Schepers sei dies jedoch bei keinem gemeinsamen Wahlvorschlag der Fall gewesen, so OB Kissel in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde.
Die für solche Fälle zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier hat nunmehr ihre Entscheidung über Weicks Beschwerde bekannt gegeben. Danach ist die Wahlbeschwerde nicht begründet, so die Kommunalaufsichtsbehörde bei der ADD Trier. Gemäß Gemeindeordnung könne die Beschwerde nur auf verfahrensrechtliche Gründe gestützt werden. Verfahrensfehler seien bei den in der Beschwerde genannten Wahlen allerdings nicht erkennbar. Alle Abstimmungen bei der Wahl der Gremien seien in der ausgeführten Form zulässig, bescheinigt die ADD dem Oberbürgermeister. Deshalb sei die Wahlbeschwerde in Gänze abzuweisen, teilt die Aufsichtsbehörde mit.