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  • Do., 28. Mai 2020, 15:04 Uhr
    STADT: Rückschnitte und Fällungen von März bis Ende September nur mit beantragter Ausnahmegenehmigung

    Was es zu beachten gilt

    Oft unbemerkt brüten Vögel im dichten Gehölz oder ziehen ihre Jungen auf. Unkontrollierte Rückschnitte oder Fällungen im Artenschutzzeitraum könnten fatale Folgen haben.


    Die untere Naturschutzbehörde erhält derzeit verstärkt Anfragen zu Rodungen und Fällungen innerhalb des Artenschutzzeitraums. Grund dafür sind vielfach abgestorbene Hecken, Sträucher und auch Bäume, die die zwei letzten heißen und trockenen Sommer nicht kompensieren konnten. Bäume bzw. Gehölze sterben langsam - von daher macht sich das Absterben häufig erst zum Zeitpunkt eines Neuaustriebs der Gehölze bemerkbar, d.h. nicht vor April.

    Gesetzliche Regelungen
    Im Bundesnaturschutzgesetz ist festgelegt, dass es verboten ist, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Insofern besteht nun das Problem, dass die abgestorbenen Gehölze im Garten gerne zeitnah gefällt bzw. gerodet werden sollen, dem jedoch die Festlegungen des Naturschutzrechts entgegenstehen.

    Nicht nur für Laubgehölze (egal, ob Baum oder Strauchbestände), sondern auch für Nadelgehölze gelten die gesetzlichen Regelungen - für Nadelgehölze sogar in besonderem Maße, da diese durch die geringere Einsehbarkeit in den Frühjahrsmonaten besonderen Schutz für Nist- und Brutaktivitäten bieten,

    Erforderlichkeit nachweisen
    Wer Gehölze im Artenschutzzeitraum fällen oder roden möchte, muss die Erforderlichkeit in Form von Darlegungen und ggf. Fotos nachweisen. Es ist immer möglich, dass sich auch in abgestorbenen Gehölzen, insbesondere Nadelgehölzen und dichten Heckenbereichen Niststätten bzw. Nisthöhlen, möglicherweise sogar mit Eiern oder Brut, befinden, die bei einer Rodung/Fällung zerstört würden. Auch muss ausgeschlossen werden, dass höhlenbewohnende Arten wie Bilche (Siebenschläfer, Gartenschläfer, Haselmaus) oder Fledermäuse geschädigt werden.

    Dies ist im Hinblick auf den gesetzlich festgeschriebenen Schutz dieser seltenen Tiere unbedingt zu vermeiden. Deshalb ist es notwendig, dass bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Worms ein Antrag auf artenschutzrechtliche  Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Diesem wird bei Darlegung der Notwendigkeit und Bestätigung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit durch einen Fachmann (Baumpfleger mit Sachkundenachweis, Ornithologe (Vogelkundler) oder Biologe) in der Regel zugestimmt. Kontakte geeigneter Fachleute können bei der Unteren Naturschutzbehörde erfragt werden. Sollten Arten vorgefunden werden, werden im Einzelfall Lösungen für den Erhalt der Tiere bzw. auch der Niststätten gesucht.

    Weitere Informationen
    Ansprechpartner bei der unteren Naturschutzbehörde bei der Stadt Worms sind Vera Büttner, Telefon 06241 / 853-3503, E-Mail: vera.buettner@worms.de; Wolfgang Reich, Telefon 06241 / 853-3505, E-Mail wolfgang.reich@worms.de; oder Jutta Zimmermann, Telefon 06241 / 853-3506, E-Mail jutta.zimmermann@worms.de. Weitergehende Informationen zum Natur- und Artenschutz in Worms können auf der städtischen Internetseite unter www.worms.de/de/mein-worms/umwelt/naturschutz abgerufen werden.

     

     

     

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