LANDESFEIERTAGSGESETZ: An bevorstehenden Osterfeiertagen ist die Feiertagsruhe zu achten
Was gilt bei den Ruhetagen über Ostern?
Seit 1951 ist das historische Mainzer Deutschhaus Sitz des Landtags Rheinland-Pfalz, welches unter anderem das Landesfeiertagsgesetz erlassen hat. Archivfoto: Florian Helfert
Der Bereich 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung Worms bittet um Beachtung der Feiertagsruhe an den bevorstehenden Osterfeiertagen. An diesen Tagen sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, am Karfreitag, dem 29. März, ab 4 Uhr verboten.
Spielhallen und Wettvermittlungsstellen müssen am Karfreitag sowie am Ostersonntag, dem 31. März, ganztags geschlossen bleiben.
Öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen sind am Karfreitag ganztägig und am Ostersonntag bis 13 Uhr verboten.
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind von Gründonnerstag, dem 28. März, 4 Uhr, bis Ostersonntag um 16 Uhr verboten.