
Wenn Haus & Grund Worms-Alzey zur Jahreshauptversammlung einlädt, dann darf man gespannt sein – schon allein deshalb, weil dem Verein 2355 Mitglieder angehören (Stand Anfang April), Tendenz weiterhin steigend. Unter dem Titel „Was uns bewegt“ hat der Vorsitzende, Hans-Joachim Lock, bei der diesjährigen Hauptversammlung im Wormser einen Überblick darüber gegeben, in welchen Bereichen der Verein aktiv ist. Darüber hinaus gab es jede Menge Tipps für Eigentümer und Vermieter, wobei Lock einen besonderen Schwerpunkt auf Änderungen in der aktuellen Rechtsprechung legte. Gut 80 Gäste füllten den Tagungsraum.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Wohn- und Mieteigentumsrecht gibt Lock – gemeinsam mit seiner Fachkollegin Beate Kaminsky – auch die Rechtsberatungen im Verein. Die Nachfrage daran ist, wie schon in den Jahren zuvor, auch im Jahr 2016 wieder gestiegen: 1310 Beratungen hat es durch die beiden Fachanwälte für die Mitglieder gegeben. Daneben haben ausgewiesene Fachleute bei Haus & Grund auch Steuerberatungen, Bauberatungen und Energieberatungen durchgeführt. Dass der Verein sehr gefragt ist zeigt sich aber auch an den Anfragen, die tagtäglich bewältigt werden müssen in den Geschäftsstellen in Worms (Wilhelm-Leuschner-Straße 13 / 3. OG) und Alzey (Hospitalstraße 15 / Volksbank-Gebäude): „Lässt sich nicht mehr erfassen“, heißt es zur Anzahl der Anfragen im Rechenschaftsbericht lapidar.
An vielen Beispielen aktueller Gerichtsurteile zeigte Lock anschaulich, in welchen wichtigen Punkten sich die Rechtsprechung für Eigentümer und Vermieter in den letzen Monaten geändert hat. Aufpassen sollten Vermieter demnach, wenn sie einen Mietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen. Denn einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge wird nun, wie Lock darlegte, besonders sorgfältig geprüft, ob gesundheitliche Probleme des Mieters gegen eine solche Kündigung sprechen. Auch werden berufliche oder gewerbliche Zwecke als Grund für den Eigenbedarf nicht automatisch anerkannt.
Bei der Betriebskostenabrechnung empfahl Lock, dass sich Vermieter bei der Aufführung der einzelnen Positionen Punkt für Punkt an den Betriebskostenkatalog halten sollten. Fast alle Positionen, die in diesem Katalog aufgeschlüsselt sind, müssten in der Abrechnung auch getrennt angegeben werden – selbst, wenn einzelne Posten von der Gemeinde in einem Bescheid zusammen abgerechnet werden. Lock berichtete von einem aktuellen Fall, in dem eine Vermieterin die Grundsteuer (Nummer 1 im Katalog) und die Straßenreinigung (Nummer 8) in einem Posten gemeinsam abgerechnet hatte, woraufhin der BGH dem dagegen klagenden Mieter Recht gab und die Betriebskostenabrechnung für unwirksam erklärte.
Etwas leichter wird es für Mieter auch, eine Mietminderung wegen Lärmbelästigung einzuklagen, wie Lock erläuterte. Der Verbraucherschutz wurde hingegen aus Sicht von Bauherren verbessert: So wurde das Kaufvertragsrecht, ein Teil des Bauvertragsrechts, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. In der Praxis dürfte dies insbesondere in folgendem Fall zum Tragen kommen: Wenn ein Verkäufer mangelhaftes Material liefert, das verbaut wird, muss der Verkäufer nicht nur, wie bisher, für fehlerfreies Material sorgen, sondern auch die Kosten für den Aus- und Einbau tragen. Auch auf aktuelle Entscheidungen zu Räumungsklagen ging Lock intensiv ein.
Beitrag aus der Rubrik