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Do., 25. März 2021, 14:57 Uhr
HAUS&GRUND: Info zu Homeoffice-Erlaubnis, höheren Nebenkosten und Mieterlass
Welche Auswirkungen hat Corona auf Vermieter und Mieter?
Wer als Vermieter einen Werbungskostenabzug geltend machen will, muss eine Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen. Diese bemisst sich üblicherweise am Verhältnis der eigenen Mieteinkünfte zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Mit Blick auf die Corona-Situation dürfen soziale Vermieter nun aber auf eine gnädige Bewertung durch das Finanzamt hoffen. Der Fiskus hat laut Information der Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen nämlich auf Bund-/Länderebene dazu beraten und folgende (auch für Rheinland-Pfalz geltende) Grundsätze aufgestellt: Es soll keinen Einfluss auf die Bewertung der Einkünfteerzielungsabsicht haben, wenn der Vermieter seinem Mieter in einer finanziellen Notlage die Miete (oder Pacht) zeitlich befristet ganz oder teilweise erlässt. Das heißt: Durch die gute Tat riskieren Vermieter nicht ihren Werbungskostenabzug. Allerdings bleibt es auch bei der Verneinung einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn die Miete schon vor dem Erlass zu niedrig war. Immerhin soll in diesem Fall das Finanzamt keine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses vornehmen.