Di., 28. April 2015, 11:58 Uhr
Die Polizei bittet um Hinweise bei versuchtem Ladendiebstahl in Schuhgeschäft / Vereitelter Enkeltrick
Wer hat Flüchtenden in Socken gesehen?
Flucht in Strümpfen
Auf frischer Tat betroffen wurde am Montag, gegen 13:00 Uhr, ein junger Mann in einem Schuhgeschäft in der Wilhelm-Leuschner-Straße. Er hatte sich für ein paar neue Schuhe entschieden, diese angezogen und dann ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen.
Zwei Angestellte hatten den Vorgang beobachtet und den Täter gestellt. Dieser zog freiwillig die Schuhe aus und gab sie den Mitarbeitern zurück. Als diese dann die Polizei verständigen wollten, ergriff er die Flucht.
Bei dem Versuch den Flüchtenden festzuhalten, wurde eine Angestellte zu Boden gestoßen und dabei leicht am Arm verletzt. Dem Täter gelang anschließend ohne Beute und ohne Schuhe die Flucht.
Nur mit Strümpfen an den Füßen flüchtete er durch die KW. Sofort eingeleitete Fahndungsmaßnahmen führten trotz des Handicaps des Ladendiebes nicht zu einem Erfolg. Der Mann wird als etwa 20 Jahre alt und ca. 160 cm groß beschrieben. Er soll eine normale Figur, dunkle Haare und ein rundes Gesicht haben und vermutlich aus Osteuropa stammen.
Bekleidet war er mit einer hellen Bomberjacke und Jeans. Hinweise nimmt die Polizei Worms unter der Rufnummer 06241/8520 entgegen.
Enkeltrick vereitelt
Eine 89-jährige Dame aus Worms erhielt am Dienstag, gegen 16 Uhr, einen Anruf von einer angeblichen Enkelin. Die Anruferin erzählte, dass sie eine Eigentumswohnung gekauft habe und diese künftig vermieten wolle.
Kurzfristig benötige sie zur Kaufabwicklung leihweise 25.000 Euro, die sie am Donnerstag wieder zurückzahlen wolle. Außerdem bat sie um Stillschweigen in dieser Angelegenheit.
Da die Geschädigte während des Gesprächs merkte, dass es sich tatsächlich nicht um ihre Enkeltochter handelte, gab sie an, kein Geld zu Hause zu haben und auch auf der Bank einen solch hohen Betrag nicht abheben zu können. Danach wurde das Gespräch beendet.
Hinweise zu der Täterin liegen der Polizei nicht vor. Ein ausdrückliches Lob gilt der Geschädigten, die durch ihr umsichtiges Verhalten einen weiteren Fall des Enkeltricks vereiteln konnte und so nicht um ihre Ersparnisse gebracht wurde.A