Mi., 03. Juni 2020, 18:38 Uhr
Stadtverwaltung Worms: Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister
Widerspruch bleibt zunächst eingetragen
Die Stadtverwaltung Worms weist als Meldebehörde darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz für einen Teil der gesetzlich vorgesehenen Melderegisterauskünfte bzw. Datenübermittlungen die Möglichkeit besteht, Widerspruch einzulegen. Ein eventueller Widerspruch bleibt bis zu dessen Widerruf im Melderegister eingetragen, sofern keine gesetzlichen Löschungsfristen bestehen.
Die Widerspruchsmöglichkeit besteht für die Datenübermittlung von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, sofern sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (Familienangehörige sind Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern).
Ausnahmen zur Widerspruchsrest
Das Widerspruchsrecht gilt nicht, sofern die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt werden. Des Weiteren für Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, an Mandatsträger, Presse bei Alters- oder Ehejubiläen, an Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressbüchern und für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.
Die Widersprüche können bei persönlicher Vorsprache im Bürgerservicebüro, Adenauerring 1, 67547 Worms aufgenommen werden.