Fr., 02. Juli 2021, 10:42 Uhr
STADT WORMS: Weiterer Lockerungen ab dem heutigen Freitag / Wieder größere Veranstaltungen möglich
Wieder mehr Freunde treffen
Oberbürgermeister Adolf Kessel atmet auf. Mit der 24. Corona Bekämpfungsverordnung sind in dieser Woche vom Ministerrat weitere Öffnungsschritte beschlossen worden, die ab dem heutigen Freitag, dem 2. Juli, gelten. „Wie alle anderen Menschen im ganzen Land haben es auch unsere Bürger durch große Disziplin in langen und für viele auch harten Monaten des Lockdowns geschafft, dass die Inzidenzen sinken und sie sich nun auf einen schönen Sommer freuen können“, so das Stadtoberhaupt. Auch die steigende Impfquote habe wieder mehr Freiheiten gebracht und mache den Urlaub sicherer, ergänzt Kessel. In Rheinland-Pfalz können sich jetzt wieder mehr Freunde treffen und es kann auch wieder größer privat gefeiert werden. Konzerte, Sportevents und Volksfeste kehren zurück.
Die wesentlichen Lockerungsmaßnahmen
- Private Zusammenkünfte und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum können mit bis zu 25 Personen aus verschiedenen Hausständen stattfinden. Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht, sie werden demnach nicht mitgezählt.
- Die Personenbegrenzung für öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen reduziert sich auf eine Person pro 5 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche.
- Die Testpflicht entfällt für Kinder bis einschließlich 14 Jahre (vorher 5 Jahre).
- In der Gastronomie wird nicht mehr zwischen Innen- und Außenbereich unterschieden, d.h. die Testpflicht und Vorausbuchungspflicht für den
Innenbereich entfällt. Die Pflicht zur Kontakterfassung bleibt und soll vornehmlich digital erfolgen. Auch Abstandsgebot und Maskenpflicht bleiben, wobei hier wichtig ist, dass das Abstandsgebot zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische gilt, also 1,50 Meter zwischen den Stühlen, nicht zwischen den Tischen. Das ist ein Unterschied, der vielen jedoch nicht bewusst ist. Die Maskenpflicht entfällt am Platz.
- Für die Hotellerie und die Beherbergungsbetriebe entfällt die Testpflicht bei längeren Aufenthalten, die Testpflicht gilt nur bei der Anreise.
- Private Veranstaltungen und Feiern sind im Innen- und Außenbereich mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig, wobei geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Dabei gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und im Innenbereich die Testpflicht.
- Veranstaltungen sind im Innen- und Außenbereich wieder möglich. Dabei differenziert die Verordnung doch sehr umfangreich (Innen- oder Außenbereich, Teilnehmerzahl), sodass die Bürger hier den Kontakt zur Verwaltung suchen sollten. Kirmes, Volksfeste sowie Messen, Spezialmärkte und Flohmärkte nach Maßgabe der Bestimmungen, die auch für Veranstaltungen gelten, sind wieder möglich.
- Die Sportausübung ist im Freien und auf allen ungedeckten (Außenbereich) und gedeckten (Innenbereich) Sportanlagen im Rahmen der allg. Kontaktbeschränkungen (max. 25 Personen aus verschiedenen
Haushalten) oder in angeleiteten Gruppen von max. 50 Personen zulässig. Es wird nicht mehr zwischen Kinder bis einschl. 14 Jahre und Erwachsenen differenziert. Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht, sie werden demnach nicht mitgezählt. Dabei gilt jedoch die Personenbegrenzung (eine Person pro 5 qm Fläche) und für den Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung, die Maskenpflicht außerhalb der sportlichen Betätigung und die Testpflicht. Trainerinnen und Trainer sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach den Maßgaben, die für Veranstaltungen gelten, zulässig.
Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen
Wichtig bleibt allerdings die Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen. Insbesondere das Abstandsgebot und auch die Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnen (Warteschlangen!). Beispielhaft sei hier der Wochenmarkt genannt, auf dem nur selten Abstände eingehalten werden können und auf dem es regelmäßig zu Warteschlangen kommt. Ausführliche Infos sind im Internet unter
www.worms.de abrufbar. Fragen zu den Corona-Regelungen in Worms beantwortet die Hotline unter Telefon 06241/85318 88 (Montag bis Freitag, 8-16 Uhr) oder per E-Mail an
corona-fragen@worms.de. Weitere Informationen auch im Internet unter
www.corona.rlp.de