Do., 22. Dezember 2022, 12:36 Uhr
WORMS: Stadtverwaltung informiert zur Wohngeldreform / Anpassung erfolgt automatisiert / Neuanträge für Wohngeld Plus 2023 ab sofort möglich
Wohngeld-Plus-Gesetz ab 1. Januar 2023
Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung sieht eine umfassende Reform des Wohngeldgesetzes im Jahr 2023 vor, um den steigenden Energiepreisen und der zunehmenden Mietbelastungsquote entgegenzuwirken. Bereits jetzt werden Haushalte mit geringem Einkommen, das aber noch oberhalb der Grundsicherung nach dem SGB II oder dem SGB XII liegt, durch Wohngeld entlastet. Dieses wird als Mietzuschuss oder bei Wohneigentum als Lastenzuschuss gezahlt. Sollten Bürger bereits Wohngeld beziehen, müssen diese nichts veranlassen. Die Anpassung an die neuen gesetzlichen Regelungen erfolgt automatisiert. Ein neuer Bescheid über die Höhe des Wohngeldes geht den Bürgern im neuen Jahr zu.
Neuanträge für 2023
Neuanträge für das Wohngeld Plus ab 1. Januar 2023 können ab sofort gestellt werden. Dabei sind einige Hinwiese zu beachten. Die Hinweise sind auf der städtischen Homepage unter
www.worms.de zu lesen – am schnellsten über die Funktion „Suche“ auf der Startseite mit dem Stichwort „Wohngeld“ zu finden.
Die nachstehende Übersicht zeigt die Grenzen des bereinigten monatlichen Haushaltseinkommens, bei deren Überschreitung unabhängig von der Miethöhe kein Wohngeldanspruch mehr besteht. Bei niedrigen Mieten können die Grenzen tiefer liegen.
Eine Person: 1.062 Euro, ab 2023: 1435 Euro.
Zwei Personen: 1.454 Euro, ab 2023: 1936 Euro.
Drei Personen: 1.767 Euro, ab 2023: 2422 Euro.
Vier Personen: 2.316 Euro, ab 2023: 3271 Euro.
Auf der Homepage des Bundesamtes für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen finden Bürger allgemeine Informationen (
www.bmwsb.bund.de), die neuen Wohngeldtabellen sowie einen vorläufigen Wohngeldrechner für 2023, auf dem sie einen eventuellen Wohngeldanspruch vorab selbst errechnen und dann entscheiden können, ob sich eine Antragstellung lohnt.
Folgendes ist dabei zu beachten: Worms ist in der Mietenstufe 3. Es zählt die Kaltmiete mit den Betriebskosten, aber ohne Heizung und Warmwasser und ohne Garage/Stellplatz. Als Einkommen geben Bürger bitte das Netto-Einkommen aller Haushaltsmitglieder ein: Verdienst, ALG I, Krankengeld, Rente, Minijob, Unterhalt etc. Kindergeld und Elterngeld bis 150/300 Euro sind frei.
Bei einem Bezug von anderen staatlichen Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderungshilfen u. Ä.) besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld, da die Unterkunftskosten hier bereits berücksichtigt sind.
Link zur dazugehörigen Online-Meldung auf
www.worms.de inklusive der Hinweise für Neuanträge für 2023 und weiteren hilfreichen Links:
https://www.worms.de/neu-de/aktuelles/meldungen/2022-11-09-10-13-09.php