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  • So., 28. März 2021, 11:43 Uhr
    CORONA-PANDEMIE: Weitere Einschränkungen in Stadt und Landkreis, aber Ausgangssperre nur in der Stadt

    Worms zieht erneut die Notbremse

    Vermutlich bis zum 11. April bleibt die Ausgangssperre in Worms bestehen. Nur Menschen, die einen unwiderlegbaren Grund vorweisen können, dürfen sich von 21.30 bis 5 Uhr in der Stadt aufhalten. Archivfoto: Mirco Metzler/Die Knipser


    VON STEFFEN HEUMANN | Seit Freitag gilt die neue Allgemeinverfügung in der Stadt. Am Freitagabend trat damit wieder eine Ausgangssperre für Worms in Kraft. Aufgrund der gestiegenen Inzidenzzahlen in den Vortagen von über 100, sah sich die Verwaltugn gezwungen, weitere Einschränkunegn zu verfügen und die Bürger der Stadt nach dem Januar zum zweiten Mal von abends um 21.30 Uhr bis um 5 Uhr am Morgen das Zuhause nur mit triftigem Grund zu verlassen. 

    „Nach den Vorgaben des Landes sind wir daher gezwungen, Lockerungen wieder zurückzunehmen und die Corona-Bekämpfungsmaßnahmen zu verstärken“, bedauert Oberbürgermeister Adolf Kessel. 

    In Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium sowie dem Gesundheitsamt wurde die Allgemeinverfügung geändert, die vorläufig bis 11. April gültig ist. Sie bildet die Rechtsgrundlage für die verschärften Maßnahmen. Die konkreten Inhalte sind im Amtsblatt veröffentlicht, das auf www.worms.de abrufbar ist. Auch Menschen, die nicht in Worms wohnen, dürfen sich in dieser Zeit im Wormser Stadtgebiet nicht mehr draußen aufhalten. Ausgenommen von der Ausgangssperre sind Menschen, die aus beruflichen Gründen die Wohnung verlassen müssen. 

    Des Weiteren Menschen mit medizinischen Notfällen (auch Veterinärmedizin), Besuche von Ehe- oder Lebenspartnern, Menschen, die Pflege- oder Hilfebedürftige unterstützen, Menschen, die Sterbende oder Schwerstkranke begleiten und Hundebesitzer, die ihren Hund ausführen müssen.  Ein entsprechender schriftlicher Nachweis über den Zweck des Aufenthalts außerhalb der Wohnung ist nicht erforderlich. Gestattet ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.

    Schutzmaßnahmen beachten
    Ämter, Behörden, Wertstoffhöfe, Notariate, Rechtsanwaltskanzleien und ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen. Der Einzelhandel ist geschlossen. Ebenso die Gastronomie, eine Außenbestuhlung ist untersagt. Abhol- Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf sind dann ebenfalls nur noch bis höchstens 21 Uhr gestattet. Auch Verkaufsstellen wie Supermärkte müssen bis spätestens 21 Uhr schließen. „Die neue Allgemeinverfügung zielt hauptsächlich darauf ab, die Kontaktmöglichkeiten weiter einzuschränken mit dem Ziel, das Infektionsgeschehen in unserer Stadt wieder einzudämmen“, hofft Oberbürgermeister Adolf Kessel, wieder unter die 100er-Marke zu gelangen. Auf die Einschränkung des Bewegungsradius‘ hat die Stadt verzichtet und wendet sich stattdessen mit dem Appell an die Bürger, auf Ausflüge ins nähere und weiter entfernte Umland vorläufig zu verzichten.

    Ansonsten gelten die bisherigen Vorschriften hinsichtlich Maskenpflicht und Abstandsregeln, insbesondere in ausgewiesenen Bereichen der Wormser Innenstadt. Auf der Homepage der Stadt Worms (www.worms.de) sind alle wichtigen Informationen zu Corona abrufbar. Dort besteht auch die Möglichkeit, sich für einen Schnelltest anzumelden. „Unsere Bürger können sich auch ohne Symptome mindestens einmal pro Woche kostenlos testen lassen. In Worms werden die Tests im Kesselhaus in der Klosterstraße 23 vom DRK und weiteren Hilfsorganisationen durchgeführt“, informiert Adolf Kessel. 

    Vom DRK ist eine Erweiterung der Öffnungszeiten über Ostern geplant. Tests sind dann möglich am Donnerstag, 1.4., von 16 bis 19 Uhr, am Samstag, 3.4., von 9 bis 13 Uhr, am Sonntag, 4.4., von 9 bis 13 Uhr und am Dienstag, 6.4., von 13 bis 18 Uhr. 

    Noch Plätze frei
    „Gründonnerstag und Karsamstag sind bereits stark nachgefragt. Am Dienstag nach Ostern haben wir die Öffnungszeiten insbesondere für Schüler verlängert und die Kapazität erhöht. Momentan sind an allen Tagen noch Plätze frei“, wirbt Christoph Kling vom DRK-Kreisverband Worms dafür, sich testen zu lassen. Bei speziellen Fragen hilft die Corona-Hotline weiter, telefonisch unter 06241/853-1888 (Mo–Fr, 8–16 Uhr) oder per E-Mail an: corona-fragen@worms.de

    Auf Unverständnis stieß die Regelung, dass im Landkreis Alzey-Worms zwar auch weitere Einschränkungen gelten, aber keine Ausgangssperre gilt. Das begründete Landrat Heiko Sippel auch mit dem Verweis auf zwei Corona-Hotspots: die Firma Sutter in Gau-Bickelheim und die Kita Arche Noah in Osthofen mit einer starken Konzentration der Fallzahlen. Die Ausgangssperre bewertete der Landrat als starken Grundrechtseingriff, der gerechtfertigt sein müsse. 

    OLG Koblenz kippt Urteil –  „Zufälliges Treffen ist keine Corona-Ansammlung“
    Durch Beschluss des OLG Koblenz vom 8. März 2021 wurde das Urteil des Amtsgerichtes Worms vom 3. September 2020 aufgehoben und der Betroffene wegen des Vorwurfes des Verstoßes gegen die 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeVO) freigesprochen. Ein Erfolg für den Osthofener Rechtsanwalt Kai Schnabel und seinen Mandanten. Das Amtsgericht Worms verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 Euro. 

    Dagegen wurde Rechtsbeschwerde beim OLG Koblenz eingelegt. Anwalt Kai Schnabel schildert den Anlass: „Am 27.04.2020 ging der Betroffene mit dem befreundeten Zeugen A zu Fuß zum Sparkassenautomat in der Bahnhofstraße 66 in 67596 Dittelsheim-Heßloch, um dort Geld abzuheben. Als sie dort ankamen, wartete der Zeuge B bereits vor der Sparkasse mit seinem Mofa. In der Sparkasse hielt sich gerade eine befreundete vierte Person auf, die mit dem Zeugen B auf dessen Mofa zur Sparkasse gekommen war, um ebenfalls Geld abzuheben. Nachdem die vierte Person aus der Sparkasse gekommen war, standen die vier Personen ungefähr 1 bis 2 Minuten vor dem Sparkassenautomat im Freien im Halbkreis. Zwischen den Personen stand das Moped des Zeugen B, sodass insgesamt ein Abstand von 1,5 bis 2 Metern zwischen den Personenpaaren, dem Betroffenen und dem Zeugen A einerseits und dem Zeugen B und der vierten Person andererseits, gegeben war. Eine Verabredung zwischen den Personen hatte zuvor nicht stattgefunden. Während des gemeinsamen Zusammenseins vor der Sparkasse unterhielt sich der Betroffene mit dem Zeugen B. Der Ausgangspunkt des Gespräches zwischen den Personen war, dass der Betroffene dem Zeugen B, dessen Großmutter kurze Zeit davor verstorben war, kondolierte.

    Die Bereitschaftspolizei, die zu diesem Zeitpunkt Kontrollen aufgrund Verstößen gegen die Coronabekämpfungsverordnung in Dittelsheim-Heßloch durchführte, beobachtete aus dem Streifenwagen vier vor der Sparkasse stehende Personen, hielt an und unterzog die Personen einen Personenkontrolle. Eine ldentitätsfeststellung ergab, dass alle vier Personen unterschiedlichen Haushalten angehörten.“ Das OLG urteilte, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Betroffene an einer ,,Ansammlung“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 4. CoBeVO beteiligt habe. Weitere Infos zum Fall unter www.kanzlei-osthofen.com

    Kritik an Maßnahmen
    Dass im Fall Worms mit der Ausgangssperre die Grundrechte außer Kraft gesetzt werden, ohne dies anständig und zeitnah begründet zu haben, kritisiert auch Mathias Englert, Vorsitzender von FWG-Bürgerforum. „Die Begründung muss bei der Verkündung vorliegen und jedem ohne Umwege zugänglich sein“, so Englert. OB Kessel habe zwar nur das Muster des Landes umgesetzt, „leider ist auch das wieder rechtsfehlerhaft, unter anderem, weil es unbestimmte Rechtsbegriffe enthält.“ Aber ohne Begründung sei es nahe der Rechtsbeugung, betonte Englert, der sich erneut rechtliche Schritte vorbehält. 

      

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