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  • Sa., 29. Juli 2023, 08:50 Uhr
    Aus dem Polizeibericht: Alkoholisierter Fahrradfahrer und E-Scooter-Lenker in der Nacht auf Samstag

    Zweimal Alkohol am Lenker

    Trunkenheitsfahrt mittels E-Scooter
    Worms (ots) – Im Rahmen der allgemeinen Streifentätigkeit konnte der spätere 21-jährige Betroffene in der Nacht von Freitag auf Samstag gegen 2.10 Uhr in der Landgrafenstraße in Worms einer Verkehrskontrolle unterzogen werden. Im Rahmen des Gesprächs konnten bei dem Betroffenen Ausfallerscheinungen festgestellt werden, welche auf einen zurückliegenden Konsum von Alkohol hinweisen. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei ihm einen Wert von 1,0 Promille. Dem Betroffenen wurde die Weiterfahrt untersagt und es wurde eine Blutprobe entnommen.

    Der Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stellt eine Hauptunfallursache dar. Wer berauscht fährt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch Andere. Neben den Kosten für die Entnahme einer Blutprobe kommt gemäß Bußgeldkatalog auf den 21-Jährigen ein Bußgeld in Höhe 500 Euro sowie ein Fahrverbot zu. Zudem muss er im Nachgang zum eigentlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren die so genannte medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) ablegen, durch welche weitere Kosten entstehen.

    Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad
    Worms (ots) – In der Nacht von Freitag auf Samstag gegen 2.30 Uhr begab sich ein 30-Jähriger Fahrradfahrer auf den Heimweg und stürzte hierbei im Wormser Stadtgebiet vermutlich aufgrund seiner starken Alkoholisierung zu Boden. Dort wurde er von Beamten noch immer am Boden liegend angetroffen.

    Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab vor Ort 1,78 Promille, weshalb gegen den Radfahrer ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eingeleitet und eine Blutprobe entnommen wurde.

    Nach derzeitiger Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits bei einem festgestellten Alkoholwert zwischen 0,3 und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine so genannte „relative Fahruntüchtigkei“ vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte "Ausfallerscheinung", wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

    Nimmt man als Radfahrer alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teil, ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle möglich, wenn sich Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben.

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