VON STEFFEN HEUMANN Bei herrlichen Temperaturen wie am heutigen Sonntag fällt es doppelt schwer, sich an die aktuell gültigen Verordnungen zu halten. Allerdings hat die Allgemeinverfügung zum Zwecke des Vollzuges des Infektionsschutzgesetzes in Corona-Zeiten durchaus ihre Berechtigung. Die Auslegung ist manchmal Interpretationssache, ob es bei einer mündlichen Ermahnung bleibt oder zu einer Anzeige führt, liegt in vielen Fällen im Ermessen der Ordnungs- und Polizeibeamten. Grundsätzlich gilt weiterhin, dass die Nutzung von Spielplätzen untersagt ist und Menschenansammlungen an beliebten Treffpunkten, insbesondere Ausflugszielen, vermieden werden sollen. Menschenmassen, die sich an